Satzung Wustermark Wolves e.V.
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Datenschutz / Rechte am eigenen Bild
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Maßregelung
§ 8 Organe
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufwendungsersatz
§ 13 Ehrenmitglieder
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Haftung
§ 16 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 06.12.2023 gegründete FLAG Football Verein trägt den Namen Wustermark Wolves e. V. und hat seinen Sitz in Wustermark. Der Vorstand wird ermächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt angeregte Beanstandungen des Wortlauts dieser Satzung Rechnung zu tragen und diese, nach vorheriger Absprache mit den Gründungsmitgliedern per E-Mail, zu ändern.
- Der Verein ist ermächtigt, die Mitgliedschaft im Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB), im Kreissportbund Havelland e. V. (KSB), im American Football and Cheerleading Verband BerlinBrandenburg e. V. (AFCVBB) und im American Football Verband Deutschland (AFVD) anzustreben. Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft entsteht aus Satz 1 nicht. Die Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar durch die Förderung des Sports und Förderung der Jugendhilfe.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beschaffung von Sportgeräten, Schutzkleidung, Trainingsmaterialien, Spielkleidung und Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege.
b) Durchführung oder Unterstützung der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
c) Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem FLAG Football Sport.
d) Durchführung und Unterstützung von Turnieren, Wettkämpfen und Veranstaltungen.
e) Durchführung und Unterstützung von FLAG Football bezogenen Arbeitsgemeinschaften an Schulen.
f) Unterstützung von Wettkampf- und Turnierfahrten bzw. Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
g) Unterstützung einzelner Spieler insbesondere für Einsätze in weiterführenden Mannschaften des AFCVBB oder AFCD.
h) Investitionen in Sportanlagen und die dazu gehörenden Gebäude (Grundstückserwerb oder -pacht, Errichtung, Instandhaltung, -setzung und Betrieb).
i) Ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an sportlichen Maßnahmen, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
j) Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart FLAG Football.
k) Die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsports.
l) Die Organisation, Durchführung oder Unterstützung eines geordneten Trainings- und Spielbetriebes.
m) Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
n) Die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften. - Nummer 1 erfasst nach Maßgabe von § 58 Nr. 1 und § 58a AO auch die ideelle und materielle Unterstützung des FLAG Football Sports in anderen Vereinen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus bzw. können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können entgeltliche Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft, wenn es nicht Vorstandmitglieder betrifft, der Vereinsvorstand, ansonsten die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten, Geschlechter und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
- Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristischen Personen
b) Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Datenschutz / Rechte am eigenen Bild
- Zur Aufgabenerledigung werden personenbezogene Daten der Mitglieder ausschließlich für Vereinszwecke verarbeitet. Die Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung (insbesondere Artikel 15 bis 21) und dem Bundesdatenschutzgesetz werden vom Verein sichergestellt.
- Bei Veranstaltungen des Vereins können Bild-, Ton- und Videoaufnahmen gemacht werden. Hierfür gilt mit der Mitgliedschaft die Genehmigung bis zum Widerruf als erteilt.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB), unter Anerkennung der Vereinssatzung, auf den dafür zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich als Gesamtschuldner zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass
a) sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet die Mitgliedsbeiträge pünktlich per Überweisung/Dauerauftrag auf das Vereinskonto einzuzahlen.
b) für die Einladung für die Mitgliederversammlung eine E-Mail-Adresse hinterlegt wird. Änderungen der E-Mail-Adresse sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. - Es gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Spätestens nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entsprechend § 3).
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins - Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Während der Probezeit nach Nr. 4 beträgt die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft gemäß § 3 b) 14 Tage zum Monatsende.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Abgeltung nicht erbrachter Arbeitsleistungen bestehen. Erteilte Einzugsermächtigungen erlöschen mit dem Einzug der letzten Zahlungsverpflichtung.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft in Textform dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Angebote, Anlagen und Materialien des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit in einer Beitragsordnung beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und maximal bis zur Höhe eines dreifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.). Nachteile, dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. - Die Mitglieder sind bei Bedarf des Vereins verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr sind neben Mitgliedern gemäß § 3 c) und juristischen Personen von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge im Einzelfall auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Aus Gründen des § 2 Nummer 1 i) können von ihm allgemeine Regelungen getroffen werden.
§ 7 Maßregelung
- Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse, b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung, c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d. wegen unehrenhafter Handlungen, e. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.7. - Maßregelungen sind: a. Verweis, b. befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, c. Streichung von der Mitgliederliste, d. Ausschluss aus dem Verein.
- In den Fällen § 7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen in Textform zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen in Textform zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Absendung an die letzte dem Verein bekannte E-Mail, Faxnummer, Handynummer oder postalische Adresse des Betroffenen.
- Im Fall § 7.1. b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, c) Beschlussfassung über die Anzahl der Beisitzer, d) Entlastung und Wahl des Vorstandes, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten, g) Genehmigung des Haushaltsplanes, h) Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks, i) Beschlussfassung über Anträge, j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3), k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13, l) Auflösung des Vereins.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Einladung in Textform mittels E-Mail oder in Textform auf anderem Weg, wenn eine E-Mail-Adresse beim Verein nicht hinterlegt werden kann. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail, Faxnummer, Handynummer oder postalische Adresse des Betroffenen aus. Als ordnungsgemäße Einladung gilt auch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist auch die Tagesordnung in Textform mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wird in einem Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, genügt in einem späteren Wahlgang die relative Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzenden oder einen durch sie/ihn Beauftragten (jeweils Versammlungsleiter) geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt und von der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem Beauftragten und der/dem Schriftführer unterzeichnet.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, das beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
- Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied oder juristischer Person (§ 3 a)), b) vom Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Anträge können von allen Vereinsmitgliedern gemäß § 3 a) unter Angabe des Namens gestellt werden. Sie müssen begründet werden und sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzuleiten. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand vorsehen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. Für die Durchführung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung zu den weiteren Details beschließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
- Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a) alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins beteiligt wurden (die sonstigen Regelungen zu Nr. 3 gelten entsprechend),
b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der gemäß § 10 Nr. 1 stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. - Die Frist für die Einreichung einer Rüge beträgt einen Monat nach Ende der Mitgliederversammlung
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend, wobei die Frist zwischen Einladung und Vorstandssitzung eine Woche beträgt. Diese Frist kann innerhalb des Vorstands einvernehmlich verkürzt werden.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder gemäß § 3 a) besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins (passives Wahlrecht).
- Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 4 Personen:
a) der/die 1. Vorsitzenden,
b) der/die 2. Vorsitzende,
c) der/die Schatzmeister/in,
d) der/die Schriftführer/in.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein abweichend von § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitglieder zu b) bis d) sind jedoch dem Verein gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorstands zu a) zu vertreten, die Mitglieder zu c) und d) darüber hinaus nur, wenn auch der Vorstand zu b) verhindert ist. - Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Ein Vorstandsbeschluss kann auch durch telefonische Absprache zustande kommen. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er muss sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend aus seinen Reihen oder durch einen Dritten kommissarisch zu besetzen.
§ 12 Aufwendungsersatz
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
Wustermark, 06.12.2023